Für Beratung, Entwicklung und Betrieb. Fassung August 2026.
Diese Bedingungen sind in vier Teile gegliedert. Teil A gilt für jede Zusammenarbeit. Teil B kommt hinzu, wenn wir für Sie beraten oder entwickeln. Teil C kommt hinzu, wenn wir Software für Sie betreiben. Teil D regelt Rechte, Haftung, Vertraulichkeit und Beendigung für alle Leistungen.
Damit wir uns nicht missverstehen, verwenden wir durchgehend folgende Begriffe:
A2.1 Diese Bedingungen sind Bestandteil jeder Leistungsvereinbarung zwischen Ihnen und uns. Sie gelten in der Fassung, die bei Abschluss der jeweiligen Leistungsvereinbarung auf unserer Website veröffentlicht ist, und ohne dass wir Sie bei Folgeaufträgen jedes Mal erneut darauf hinweisen müssen.
A2.2 Ihre eigenen Einkaufs-, Rahmen- oder Lieferantenbedingungen binden uns nur, wenn wir sie in Textform ausdrücklich anerkannt haben — auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen mit der Arbeit beginnen.
A2.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: zuerst die Leistungsvereinbarung, dann diese Bedingungen, dann das Gesetz.
A3.1 Unsere Angebote sind freibleibend, bis Sie sie annehmen. Eine Leistungsvereinbarung kommt zustande, wenn Sie unser Angebot innerhalb der darin genannten Bindefrist in Textform annehmen oder eine elektronische Signatur über einen anerkannten Signaturdienst leisten.
A3.2 Beginnen wir auf Ihre Bitte hin vor der formalen Annahme mit der Arbeit, gilt die Leistungsvereinbarung mit dem Inhalt des zuletzt übermittelten Angebots als geschlossen.
A3.3 Jede Leistungsvereinbarung ordnet die Leistung einem Vertragstyp zu — Beratung oder Entwicklung nach Aufwand (Dienstleistung), Entwicklung mit vereinbartem Ergebnis (Werkleistung) oder Betrieb (Miet- und Dienstleistung). Fehlt eine Zuordnung, gilt die Leistung als Dienstleistung nach Aufwand.
A4.1 Wir arbeiten als eigenständiges Unternehmen mit eigenem Personal und eigener Ausstattung. Wo, wann und mit welchen Mitteln wir arbeiten, entscheiden wir; Präsenztermine bei Ihnen vereinbaren wir bei Bedarf gemeinsam.
A4.2 Ihre fachlichen Vorgaben zum Projektinhalt setzen wir um. Ein Weisungsrecht gegenüber unseren Mitarbeitenden in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsweise haben Sie nicht; ebenso wenig erteilen wir Ihren Beschäftigten Weisungen. Sollten Sie Personal mit Weisungsrecht benötigen, ist das Arbeitnehmerüberlassung — die bieten wir nicht an.
A4.3 Unsere Regelarbeitszeit liegt werktags (Montag bis Freitag) zwischen 8 und 18 Uhr, bundeseinheitliche Feiertage ausgenommen. Was wir außerhalb dieser Zeit auf Ihren Wunsch tun, ist zuschlagspflichtig (A6.3).
A4.4 Wir dürfen Partnerunternehmen oder Freelancer einbinden, wenn Sie nicht aus nachvollziehbaren fachlichen oder persönlichen Gründen widersprechen. Für ihre Leistungen haften wir wie für eigene.
A4.5 Termine sind Planungswerte. Verbindlich sind sie nur, wenn wir sie in der Leistungsvereinbarung oder später in Textform ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet haben.
A5.1 Ein IT-Projekt gelingt nur mit beiden Seiten. Sie sorgen dafür, dass wir rechtzeitig alles erhalten, was wir brauchen: Informationen, Unterlagen, Zugänge zu Systemen und Umgebungen (auch per Fernzugriff), Testdaten und Rückmeldungen.
A5.2 Sie benennen uns eine Person, die Entscheidungen für das Projekt treffen oder kurzfristig herbeiführen kann, und halten uns über Änderungen auf dem Laufenden.
A5.3 Wenn Ihre Systeme Lizenz- oder Nutzungsbeschränkungen unterliegen (z. B. bei ERP-, Cloud- oder Datenbanklizenzen), teilen Sie uns diese von sich aus mit. Wir prüfen Ihre Lizenzsituation nicht und beraten dazu nicht — es sei denn, das ist ausdrücklich beauftragt.
A5.4 Bleibt Ihre Mitwirkung aus oder kommt sie verspätet, verschieben sich unsere Termine um die Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Wartezeiten und Mehraufwand, die dadurch entstehen, rechnen wir nach Aufwand ab.
A6.1 Preise stehen in der Leistungsvereinbarung. Ohne abweichende Regelung rechnen wir nach Aufwand ab: monatlich rückwirkend, auf Basis unserer Zeiterfassung, die wir der Rechnung beifügen. Abgerechnet wird je angefangene halbe Stunde; ein Personentag entspricht acht Arbeitsstunden.
A6.2 Alle Preise sind Nettopreise. Umsatzsteuer kommt in gesetzlicher Höhe hinzu.
A6.3 Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit (A4.3), die Sie anfordern, berechnen wir einen Zuschlag von 75 % auf den Stundensatz.
A6.4 Reisen berechnen wir wie folgt: Reisezeit zum halben Stundensatz; Fahrten mit dem eigenen Pkw nach der jeweils steuerlich anerkannten Kilometerpauschale; Bahn, Flug und Hotel nach tatsächlichen, belegten Kosten (Bahn 1. Klasse, Flug Economy innerhalb Europas, Hotel in geschäftsüblichem Standard). Reisen stimmen wir vorher mit Ihnen ab.
A6.5 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Bei Verzug berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Pauschale; weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen dürfen wir die Arbeit an der betroffenen Leistungsvereinbarung nach Ankündigung aussetzen.
A6.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
A6.7 Wir dürfen Forderungen aus der Zusammenarbeit an Dritte abtreten, insbesondere an Finanzierungspartner. Ein Abtretungsverbot in Ihren Bedingungen gilt uns gegenüber nicht.
A6.8 Bei Leistungsvereinbarungen mit mehr als zwölf Monaten Laufzeit dürfen wir die Preise einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten anpassen, um die Entwicklung unserer Personal- und Sachkosten abzubilden. Übersteigt die Anpassung 5 %, können Sie die betroffene Leistungsvereinbarung mit Wirkung zum Anpassungszeitpunkt kündigen.
A7.1 Projekte entwickeln sich. Wenn eine Seite den Umfang, das Vorgehen oder den Zeitplan ändern möchte, beschreibt sie die gewünschte Änderung in Textform. Wir bewerten die Auswirkungen auf Aufwand, Preis und Termine und legen Ihnen die Bewertung innerhalb von zehn Werktagen vor.
A7.2 Die Änderung gilt, sobald beide Seiten die Bewertung in Textform bestätigt haben. Bis dahin arbeiten wir nach dem bisherigen Stand weiter, sofern Sie nicht ausdrücklich anordnen, die betroffenen Arbeiten ruhen zu lassen; auch dann berechnen wir die entstehende Wartezeit.
A7.3 Einigen wir uns nicht und ist ein Weiterarbeiten nach altem Stand für eine Seite nicht mehr sinnvoll, kann sie die Leistungsvereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
B1.1 Bei Dienstleistungen schulden wir sorgfältige, fachgerechte Arbeit, keinen bestimmten Erfolg. Mängelrechte im Sinne des Werkvertragsrechts bestehen nicht; leisten wir nicht vertragsgemäß, gelten die allgemeinen Regeln über Pflichtverletzungen und Teil D.
B1.2 Entwicklungsarbeit dokumentieren wir im Code und in den üblichen Entwicklerartefakten (Commit-Historie, README, Schnittstellenbeschreibung). Anwenderdokumentation, Betriebshandbücher und Schulungen sind eigene Leistungen und nur geschuldet, wenn sie in der Leistungsvereinbarung stehen.
B2.1 Vor Beginn einer Werkleistung liegt eine von beiden Seiten bestätigte Beschreibung des Ergebnisses samt Abnahmekriterien vor. Ohne diese Beschreibung ist die Leistung eine Dienstleistung nach B1.
B2.2 Wenn wir ein Ergebnis fertigstellen, zeigen wir Ihnen das an und stellen es in einer Abnahmeumgebung bereit. Sie prüfen es innerhalb von zehn Werktagen anhand der Abnahmekriterien.
B2.3 Ergebnisse einer Prüfung ordnen wir gemeinsam in drei Stufen ein:
B2.4 Verweigern Sie die Abnahme, übergeben Sie uns eine Liste der gefundenen Abweichungen mit Zuordnung zu den Stufen. Wir liefern eine überarbeitete Fassung und bieten sie erneut zur Abnahme an; geprüft werden dann nur die gelisteten Punkte und die davon abhängigen Funktionen.
B2.5 Wegen Abweichungen der Stufen 2 und 3 darf die Abnahme nicht verweigert werden.
B2.6 Verweigern Sie die Abnahme auch nach der zweiten Nachlieferung zu Recht wegen Stufe-1-Abweichungen, können Sie wählen: weitere Nacharbeit, Minderung der Vergütung oder Rücktritt von der betroffenen Leistungsvereinbarung. Ersatz von Schäden richtet sich ausschließlich nach D3.
B2.7 Äußern Sie sich innerhalb der Prüffrist nicht oder setzen Sie das Ergebnis produktiv ein, gilt es 30 Tage nach Bereitstellung als abgenommen, wenn wir Sie bei der Bereitstellung auf diese Folge hingewiesen haben.
B3.1 Für abgenommene Werkleistungen leisten wir zwölf Monate ab Abnahme Gewähr.
B3.2 Mängel melden Sie in Textform mit den Angaben, die eine Nachstellung ermöglichen: Vorgehen, Umgebung, Version, Fehlermeldungen, Protokolle. Wir bearbeiten Meldungen, wenn der Mangel reproduzierbar oder durch Protokolle belegt ist.
B3.3 Wir beheben Mängel in angemessener Zeit. Bei Stufe-1-Mängeln (B2.3) liefern wir, wo möglich, zunächst eine Übergangslösung.
B3.4 Schlägt die Behebung zweimal fehl, können Sie weitere Nacharbeit verlangen, mindern oder zurücktreten. Eine Selbstvornahme auf unsere Kosten ist ausgeschlossen. Ersatz von Schäden richtet sich ausschließlich nach D3.
B3.5 Haben Sie oder Dritte das Ergebnis verändert, bestehen Mängelansprüche nur, wenn Sie nachweisen, dass die Veränderung für den Mangel nicht ursächlich ist.
B3.6 Liegt kein Mangel vor — etwa bei Bedienfehlern, abweichenden Datenformaten, Umgebungsänderungen auf Ihrer Seite oder fehlender Reproduzierbarkeit — berechnen wir den Analyse- und Bearbeitungsaufwand zu unseren üblichen Stundensätzen.
Überschreiten wir einen verbindlichen Termin (A4.5), setzen Sie uns eine Nachfrist von mindestens zehn Werktagen und kündigen an, dass Sie die Leistung danach ablehnen. Verstreicht die Frist erfolglos, können Sie die betroffene Leistungsvereinbarung mindern oder von ihr zurücktreten. Ersatz von Schäden richtet sich ausschließlich nach D3.
C1.1 Wenn eine Leistungsvereinbarung den Betrieb einer Anwendung umfasst, stellen wir diese auf von uns oder unseren Infrastrukturpartnern betriebener Infrastruktur bereit — ausschließlich an Standorten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Zugriffe zu Wartungszwecken von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen nur, soweit die Auftragsverarbeitungsvereinbarung dies zulässt. Ob Sie eine eigene oder eine geteilte Umgebung erhalten, ergibt sich aus der Leistungsvereinbarung.
C1.2 Im Betrieb enthalten sind die Bereitstellung der Anwendung, die Überwachung der Infrastruktur und die in C2 beschriebene Verfügbarkeit.
C1.3 Nicht enthalten sind — sofern nicht eigens vereinbart: Weiterentwicklung und Anpassung der Anwendung, Einspielen neuer Versionen, Datensicherung und Wiederherstellung, Support für Ihre Anwender und Endgeräte sowie das Customizing von Drittsoftware. Diese Leistungen bieten wir als Zusatzmodule an.
C2.1 Wir erbringen den Betrieb mit einer Verfügbarkeit der Anwendung von 99 % im Kalenderjahr, gemessen an der Übergabestelle unserer Infrastruktur zum öffentlichen Internet. Die Verfügbarkeit ist eine vertragliche Leistungspflicht und keine Garantie; die Folgen einer Unterschreitung regelt C3.3 abschließend. Maßgeblich ist unsere Betriebsüberwachung; auf Wunsch erhalten Sie quartalsweise einen Verfügbarkeitsbericht.
C2.2 Nicht als Ausfall zählen: angekündigte Wartungsfenster (C2.3), Störungen in Ihrem Netz oder bei Ihrem Internetzugang, von Ihnen oder Dritten verursachte Störungen, höhere Gewalt sowie Ausfälle, die auf von Ihnen beigestellter Software beruhen.
C2.3 Planbare Wartung führen wir in einem wöchentlichen Fenster donnerstags zwischen 20 und 22 Uhr durch. Zusätzliche Wartungen kündigen wir mindestens 48 Stunden vorher in Textform an; sicherheitsrelevante Notfallwartungen dürfen wir jederzeit mit sofortiger Ankündigung durchführen.
C3.1 Störungen melden Sie über den in der Leistungsvereinbarung genannten Kanal mit einer Beschreibung, die uns die Nachstellung ermöglicht.
C3.2 Wir beheben Störungen durch Nacherfüllung. Erst wenn diese für dieselbe Störung zweimal fehlgeschlagen ist, können Sie das Betriebsentgelt für den betroffenen Zeitraum mindern. Handelt es sich um eine Stufe-1-Störung (Kernfunktionen nicht nutzbar), können Sie in diesem Fall außerdem den Betriebsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
C3.3 Unterschreiten wir die Verfügbarkeit aus C2.1, schreiben wir Ihnen für jeden angefangenen Tag, an dem die Anwendung außerhalb der vereinbarten Verfügbarkeit nicht erreichbar war, ein Dreißigstel des monatlichen Betriebsentgelts gut. Diese Gutschrift ist der ausschließliche Ausgleich für die Verfügbarkeitsunterschreitung; D3.1 und D3.2 bleiben unberührt.
C3.4 Kommt es innerhalb eines Kalenderjahres dreimal zu einer Unterschreitung nach C3.3, können Sie den Betriebsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.
C3.5 Beruht eine gemeldete Störung auf Umständen aus Ihrer Sphäre (Fehlbedienung, Änderungen an Ihrer Umgebung, Nichtbeachtung unserer Betriebshinweise, Eingriffe Dritter), berechnen wir den Aufwand für Analyse und Behebung nach A6.
C3.6 Wünschen Sie Betriebsarbeiten an einem von Ihnen bestimmten Ort, berechnen wir zusätzliche Arbeitszeit und Reisekosten nach A6.
C4.1 Ihre Daten bleiben Ihre Daten. Wir nutzen sie nur zum Betrieb.
C4.2 Soweit wir personenbezogene Daten für Sie verarbeiten, schließen wir mit Ihnen vor Betriebsbeginn eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
C4.3 Nach Ende eines Betriebsvertrags stellen wir Ihnen Ihre Daten für 30 Tage in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zum Abruf bereit und löschen sie danach unwiderruflich, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
D1.1 An Ergebnissen erhalten Sie mit vollständiger Bezahlung der zugehörigen Vergütung das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Recht, sie in jeder bekannten und künftigen Nutzungsart zu nutzen, zu verändern, zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Bis zur vollständigen Bezahlung ist das Nutzungsrecht einfach und widerruflich.
D1.2 Bei Individualentwicklungen erhalten Sie den Quellcode in dem Stand, der zur Abnahme oder zum Vertragsende erreicht ist.
D1.3 Basiswerkzeuge bleiben unser Eigentum. Soweit sie in Ergebnissen enthalten sind, erhalten Sie daran ein einfaches, unbefristetes, unentgeltliches Nutzungsrecht in dem Umfang, den die vertragsgemäße Nutzung der Ergebnisse erfordert. Wir dürfen Basiswerkzeuge sowie das im Projekt gewonnene allgemeine Wissen und Erfahrungen für andere Kunden frei verwenden, solange wir dabei keine vertraulichen Informationen von Ihnen offenlegen.
D1.4 Komponenten unter Open-Source-Lizenzen unterliegen ausschließlich ihren jeweiligen Lizenzbedingungen. Setzen wir Komponenten mit Copyleft-Wirkung ein, weisen wir Sie vorher darauf hin.
D1.5 Ergebnisse übergeben wir frei von Rechten Dritter, die Ihrer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen; eine Garantie im Rechtssinne ist damit nicht verbunden. Erhebt ein Dritter Ansprüche, informieren wir uns gegenseitig unverzüglich. Wir entscheiden dann nach unserer Wahl, ob wir die betroffenen Teile durch gleichwertige ersetzen, die fehlenden Rechte beschaffen oder — wenn beides unverhältnismäßig ist — die betroffenen Teile gegen Erstattung der darauf entfallenden Vergütung zurücknehmen. Wir stellen Sie von berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, sofern Sie uns die Verteidigung überlassen, uns unterstützen und ohne unsere Zustimmung weder anerkennen noch vergleichen.
D2.1 Alles, was eine Seite im Rahmen der Zusammenarbeit über die andere erfährt und was nicht offenkundig ist — insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes, Kundendaten, Preise, Quellcode und Systemarchitekturen — behandelt sie vertraulich, verwendet es nur für die Zusammenarbeit und macht es nur den Personen zugänglich, die es für die Zusammenarbeit benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
D2.2 Ausgenommen sind Informationen, die ohne Verschulden der empfangenden Seite öffentlich sind oder werden, die ihr bereits vorher rechtmäßig bekannt waren, die sie rechtmäßig von Dritten erhält oder die sie aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung offenlegen muss — im letzten Fall nach vorheriger Information der anderen Seite, soweit zulässig.
D2.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt fünf Jahre über das Ende der letzten Leistungsvereinbarung hinaus; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie unbefristet. Nach Vertragsende geben die Parteien überlassene Unterlagen auf Verlangen zurück oder löschen sie; gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Sicherungskopien in üblichen Backup-Zyklen bleiben unberührt.
D3.1 Unbeschränkt haften beide Seiten nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
D3.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften beide Seiten nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten — also solcher, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Seite regelmäßig vertrauen darf — und nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Diese Haftung ist je Schadensfall begrenzt auf 1.000.000 EUR, mindestens jedoch auf die Nettovergütung der betroffenen Leistungsvereinbarung, wenn diese höher ist.
D3.3 Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und mittelbare Schäden.
D3.4 Für Datenverlust haften wir nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch Sie entstanden wäre, es sei denn, die Datensicherung war ausdrücklich unsere Aufgabe.
D3.5 Die Regelungen in D3 gelten auch zugunsten unserer Organe, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen sowie für alle Anspruchsgrundlagen, auch außervertragliche.
D3.6 Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, außer in den Fällen der D3.1.
D3.7 Garantien übernehmen wir nur, wenn wir sie in Textform ausdrücklich als Garantie bezeichnen und die übernommene Beschaffenheit benennen. Formulierungen in diesen Bedingungen, in Leistungsvereinbarungen oder in Werbeaussagen — insbesondere zusichern, gewährleisten, sicherstellen oder garantieren — begründen für sich genommen keine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB.
D4.1 Leistungsvereinbarungen mit fester Laufzeit enden mit deren Ablauf. Sie verlängern sich nur, wenn das in der Leistungsvereinbarung so vorgesehen ist.
D4.2 Leistungsvereinbarungen ohne feste Laufzeit kann jede Seite mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen, wenn die Leistungsvereinbarung nichts anderes bestimmt.
D4.3 Das Recht jeder Seite, aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn Sie mit zwei Rechnungen ganz oder teilweise in Verzug sind und eine Nachfrist von zwei Wochen fruchtlos verstrichen ist, oder wenn über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird.
D4.4 Kündigungen müssen schriftlich erfolgen, also eigenhändig unterschrieben oder mit qualifizierter elektronischer Signatur. Eine E-Mail genügt nicht.
D4.5 Bis zum Ende der Leistungsvereinbarung erbrachte Leistungen rechnen wir ab; Teil C4.3 gilt für Betriebsdaten.
Wir dürfen Sie mit Name und Logo in unserer Kundenliste — auf der Website, in Präsentationen und Angeboten — nennen. Über Projektinhalte berichten wir nur nach Abstimmung mit Ihnen. Sie können der Nennung jederzeit für die Zukunft in Textform widersprechen; laufende Druckauflagen dürfen wir aufbrauchen.
D6.1 Änderungen und Ergänzungen einer Leistungsvereinbarung und Nebenabreden bedürfen der Textform oder einer elektronischen Signatur über einen anerkannten Signaturdienst. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
D6.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsregeln.
D6.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, wenn Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben.
D6.4 Ist eine Regelung unwirksam, bleibt der Rest wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt das Gesetz.
Fassung August 2026
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